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Aufbereitete Statistiken
Grundsätzlich besteht in Deutschland die Pflicht, der gesetzlichen Rentenversicherung beizutreten.
Unter Umständen ist es aber für bestimmte Personengruppen möglich, sich hiervon befreien zu lassen. Eine Rentenversicherung Befreiung, muss allerdings gesondert beantragt werden.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können sich dann von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie:
Zu der Personengruppe der Existenzgründer gehören. Nach rechtzeitiger Beantragung kann hier eine Befreiung von 3 Jahren erwirkt werden. Wendet der Antragsteller Gelder auf, um weiter in der Selbstständigkeit arbeiten zu können, findet er verschiedene Auftraggeber oder stellt er gar sozialsversicherungspflichtige Mitarbeiter ein, so tritt auch nach Ablauf der Dreijahresfrist keine erneute Rentenversicherungspflicht ein.
Antragsteller sind, die zu den ruhestandsnahen Selbstständigen gehören. Denn wer erst ab dem 58. Lebensjahr als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger versicherungspflichtig wird, kann sich von dieser Pflicht auf Dauer befreien lassen.
Zu dem Personenkreis gehören, die ihre Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Selbstständige bereits vor dem 1. Januar 1999 aufgenommen haben und entweder vor dem 2. Januar 1949 geboren wurden oder vor dem 12. Dezember 1998 bereits in eine private Altersvorsorge investiert haben, die den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Dies gilt auch für Antragsteller, die ab dem 31. Dezember 1998 einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit nachgegangen sind und eine private Altersvorsorge, wie eben bereits erläutert, nachweisen können. Für sie ist ebenfalls eine Rentenversicherung Befreiung möglich
Wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zutreffen, dann ist innerhalb von drei Monaten ein Antrag zu stellen. Wird dieser bewilligt, so gilt die Befreiung von dem Tag an, an welchem der Antrag vorgelegen hat.
Diese Befreiung ist allerdings nur gültig für die Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübt wurde. Wird eine neue Tätigkeit aufgenommen ist ein neuer Antrag auf Rentenversicherung Befreiung nötig.
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