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Rentenversicherung Erwerbsminderungsrente

Rentenversicherung Riester

Ein Rentenanspruch aus einer Rentenversicherung Erwerbsminderungsrente ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Neben dem Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen, muss auch die allgemeine Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt sein. Diese Wartezeit beträgt 5 Jahre. Die Versicherung in der Rentenversicherung muss vor Eintreten des Versicherungsfalls in der Rentenversicherung Erwerbsminderungsrente mindestens für diese Zeit bestanden haben.

Des Weiteren müssen nachfolgende Kriterien laut dem Sozialgesetzbuch VI zutreffen:

  • Das 65. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein.
  • Entweder muss eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen.
  • Mindestens 36 Kalendermonate (bzw. 3 Jahre) ist ein Pflichtbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden
  • Die Einzahlung muss in den letzten 5 Jahren erfolgt sein
  • Die zuvor erwähnte volle Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung muss erfüllt sein.

Für die Beantragung einer Rentenversicherung Erwerbsminderungsrente sind alle Kriterien zu erfüllen. Fehlen einige oder mehrere, besteht kein Leistungsanspruch.

Höher der Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bestimmt sich nach dem Grad der Erwerbsminderung. Diese ist von einem Arzt nach festgelegten Kriterien festzustellen. Herangezogen wird dabei eine übliche Tätigkeit auf dem aktuellen Arbeitsmarkt. Dabei wird immer eine 5 Tage-Woche betrachtet.

3 Stundeneinstufungen für die Bemessung der Erwerbsminderungsrente

  • unter 3 Stunden
  • 3 bis weniger als 6 Stunden
  • 6 und mehr Stunden

Sollte eine Tätigkeit von mehr als 6 Stunden noch in Frage kommen, liegt keine Erwerbsminderung vor. Sollte auf unbestimmbare Zeit wegen einer Behinderung oder eine Krankheit eine Tätigkeit zwischen 3 und 6 Stunden möglich sein, spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung. Bei weniger als 3 Stunden ist von einer vollen Erwerbsminderung die Rede.

Kürzung der Erwerbsminderungsrente

Seit dem Jahr 2001 wird die Erwerbsminderungsrente bei vorzeitiger Beanspruchung nur noch unter Vornahme einer Kürzung ausgezahlt. Die Kürzung wird in allen Fällen vorgenommen, in denen eine Erwerbsminderung vor der Vollendung des 63. Lebensjahres eintritt. Je Monat des Rentenbeginns vor diesem Stichtag hat der Versicherte eine Kürzung in Höhe von 0,3 % zu akzeptieren. Da der Abschlag auf maximal 10,8 % begrenzt ist, wurde als untere Grenze das 60. Lebensjahr festgelegt. Da zum gleichen Zeitpunkt die Zurechnungszeiten ausgeweitet worden sind, wird dieser Kürzung bei jüngeren Beziehern weitestgehend kompensiert. Die Zurechnungszeit wurde zum Schutz der jungen Versicherten bereits im Jahr 1957 eingeführt. Für alle Zeiten bis zum 60. Lebensjahr wird bei der Rechnung eine fiktive Einzahlung auf Basis der individuellen Versicherungshistorie zu Grunde gelegt und hochgerechnet.

Die beschlossene Anhebung der Altersgrenzen in der regulären Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2012 wirkt sich auch auf die Erwerbsminderungsrente aus. Sie erhöht sich analog ab dem Jahr 2012 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Der abschlagsfreie Rentenbeginn verschiebt sich ebenso schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr.

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