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Rentenversicherungspflicht

Rentenversicherungspflicht - Wer zählt zu den Pflichtversicherten?

In Deutschland gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Die Versicherungspflicht betrifft aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht alle Werktätigen, so wie auch beruflich Selbstständige nicht automatisch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bekommen.

Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende - Wer zahlt welche Rentenbeiträge?

Arbeiter, Angestellte und Auszubildende mit Rentenversicherungspflicht, zahlen 19,9 % ihres Bruttoverdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Von diesem Betrag müssen sie aber nur die Hälfte selbst tragen, die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber. Erhoben werden die Beiträge von der gesetzlichen Krankenversicherung, diese leitet die Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenversicherung weiter. Die Zahlung an die Krankenversicherung übernimmt der Arbeitgeber, wobei er die Hälfte des Arbeitnehmers direkt vom Bruttolohn des Versicherten einbehält.

Rentenversicherungspflicht für weitere Gruppen

Für Wehrdienst- oder Zivildienstleistende besteht ebenso Rentenversicherungspflicht. Außerdem für bestimmte Gruppen von Selbstständigen, dazu zählen Landwirte, Handwerker, Künstler, Publizisten, Hebammen und selbstständige Lehrer und Erzieher. Sie müssen dabei grundsätzlich den Beitrag in voller Höhe selbst tragen, zu zahlen ist der Regelbeitrag oder ein einkommensabhängiger Beitrag. Handwerker die in die Handwerksrolle eingetragen sind und sich selbstständig machen, zahlen den Regelbeitrag zur Rentenkasse, auf Antrag kann jedoch eine höhere oder niedrigere Beitragsrate vereinbart werden. Jungunternehmer zahlen auf Antrag in den ersten drei Jahren nur den halben Regelsatz.

Selbstständige, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, haben die Möglichkeit sich auf Antrag freiwillig bei der Rentenversicherungsanstalt zu versichern. Mütter oder Väter die in den ersten drei Jahren der Kindererziehung nicht arbeiten, Pflegepersonen und Personen die Unterhaltsleistungen in Form von Arbeitslosen- oder Krankengeld beziehen, sind ebenso rentenversicherungspflichtig, sie zahlen jedoch keinen Beitrag. Dafür rechnet man bei der späteren Berechnung einer Altersrente die Zeiten als Versicherungszeiten mit an, was aber die Höhe der Rente nicht unbedingt beeinflusst.

Rentenversicherungspflicht für Studenten

Auch bei Studenten besteht für eine Nebentätigkeit während des Studiums Rentenversicherungspflicht. Davon ausgenommen sind Minijobs, Praktikumszeiten die vom Lehrplan vorgeschrieben werden und Tätigkeiten während Jahres, die eine Dauer von zwei Monaten oder 50 Tagen nicht überschreiten, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Für Behinderte die in Werkstätten tätig sind, wird ebenfalls Rentenversicherung eingezahlt.

Wer unterliegt nicht der Versicherungspflicht?

Generell unterliegen Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Altersrentner und geringfügig Beschäftigte nicht der Pflicht zur Rentenversicherung. Als geringfügig Beschäftigte werden Personen eingestuft, deren monatliches Einkommen 400 Euro nicht übersteigt. Hier trägt der Arbeitgeber 30 % des Bruttolohns, davon werden 15 % in die Rentenversicherung und 13 % in die Krankenversicherung eingezahlt, Steuern werden mit 2 % pauschal gezahlt. Der Arbeitnehmer hat dabei nichts zu bezahlen, er kann aber auf Wunsch die fehlenden 4,9 % selbst in die Rentenkasse einzahlen. Wegen der rückläufigen Zahl der Erwerbstätigen im Verhältnis zu den Rentenempfängern, beträgt die Altersrente derzeit nur noch zwei Drittel des jetzigen Einkommens.

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