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Handwerkerversicherung

Handwerkerversicherung - die gesetzliche Rentenabsicherung für selbstständige Handwerker

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Handwerkerversicherung besteht unabhängig von der Größe und der Art des Betriebes sowie der Anzahl der Mitarbeiter und der Höhe des Einkommens insbesondere für alle in der Handwerksrolle eingetragenen selbstständigen Handwerker. Sie ist das Verzeichnis aller Inhaber eines Betriebes, deren Handwerk zulassungspflichtig ist. Zum Abschluss einer Handwerkerversicherung ebenfalls verpflichtet sind zulassungsfreie Ausübungen des Handwerks. Das sind handwerksmäßig betriebene Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Meisterprüfung noch eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist, die jedoch der Handwerkskammer gemeldet werden müssen. Die Handwerkerversicherung ist auch Pflicht für Gesellschafter von Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, unter der Voraussetzung, dass dieser einen Befähigungsnachweis besitzt und die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Rechtsgrundlage für die Handwerkerversicherung

Rechtsgrundlage für die Handwerkerversicherung ist die in SGB VI gesetzlich festgeschriebene gesetzliche Rentenversicherung. Das zuvor geltende Handwerkerversicherungsgesetz wurde durch die Rentenreform von 1992 aufgehoben. Die Rentenversicherung für Handwerker wurde Teil des Sozialgesetzbuches und wird deshalb von der Deutschen Rentenversicherung des Bundes für Arbeiter und von den Landesversicherungsanstalten verwaltet. Die Pflicht für Handwerker zum Abschluss einer Handwerkerversicherung gilt seit dem 1. Januar 1992 und ist in § 2 Nr. 8 SGB VI geregelt.

Versicherungspflicht für die Handwerkerversicherung

Beginn der Versicherungspflicht für die Handwerkerversicherung ist die Eintragung in die Handwerksrolle oder auch die Meldung bei der Handwerkskammer bei Beginn der Aufnahme der selbstständigen zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeit. In den ersten drei Jahren seit Beginn der Selbstständigkeit hat der Versicherte hinsichtlich der Beitragszahlungen die Wahl zwischen der Zahlung des halben Regelbeitrages und einer Beitragszahlung, die sich an der Höhe des tatsächlichen Arbeitseinkommens orientiert.

Berechnung des Regelbetrages

Der Regelbetrag wird aus dem Durchschnittseinkommen der gesetzlich Rentenversicherten errechnet und lag im Jahr 2010 bei 508,45 Euro. Zu zahlen ist in den ersten drei Berufsjahren lediglich die Hälfte, so dass der halbe monatliche Regelbetrag 254,22 Euro beträgt. Wahlweise und auf Antrag kann auch eine Anpassung an das tatsächliche Einkommen sowohl nach oben als auch nach unten vorgenommen werden. Nach Ablauf des dritten Kalenderjahres sind die monatlichen Rentenbeiträge für die Handwerkerversicherung in der vollen Höhe des Regelbetrages zu zahlen. Wer seinen handwerklichen Betrieb im Nebenerwerb führt, ist ebenso von der Versicherungspflicht ausgenommen wie mögliche Erben im Todesfall.

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