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Rentenversicherung Befreiung

gesetzliche Rentenversicherung Befreiung

Eine gesetzliche Rentenversicherung Befreiung kann in drei Fällen ermöglicht werden.

  • Es handelt sich bei dem Antragsteller auf eine gesetzlichen Rentenversicherungsbefreiung um einen Existenzgründer. Dieser wird für eine Periode von drei Jahren (nachdem er seine Selbständigkeit aufgenommen hatte) der Rentenversicherungspflicht enthoben. Dies ist ebenso für Personen gültig, die bereits vor dem 01.01.1999 selbständig waren. Jedenfalls muss der Antrag auf die Befreiung noch innerhalb des oben genannten Drei-Jahres-Zeitraums gestellt werden.

  • Die Personen, die ab ihrem 58. Geburtstag zum ersten Mal als arbeitnehmerähnliche Selbständige versicherungspflichtig werden, können erfolgreich für diese Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Eine solche Tätigkeit muss jedoch vor der Erlangung des 58. Geburtstags bereits begonnen worden sein.

  • Einen Antrag auf eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung kann man auch dann erfolgreich stellen, wenn man bereits vor dem 01.01.1999 arbeitnehmerähnlich als Selbständiger tätig war und gleichzeitig
  1. entweder ein Geburtsdatum vorweisen können, welches vor dem 02.01.1949 datiert werden kann oder
  2. bereits zu einem Zeitpunkt vor dem 10.12.1998 in eine Art privater Altersvorsorge investiert haben, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung Ähnlichkeiten aufweist (dies können vermögenswerte Rechte sein, Versicherungsverträge und Sparpläne). Auch wird eine gesetzliche Rentenversicherung Befreiung demjenigen gewährt, dem eine betriebliche Rente bereits während der Arbeitsnehmerzeit zugesagt wird.

Um hier den Antrag auf eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stellen zu können, muss ein Rentenversicherungsvertrag der folgenden Art vorliegen: Einerseits muss dieser Leistungen an den Versicherungsnehmer auszahlen, wenn dieser entweder invalide wird oder mindestens das 60. Lebensjahr erreicht. Ebenfalls müssen hier Leistungen an die Hinterbliebenen bei dem Tod des Versicherungsnehmers ausgezahlt werden. Andererseits ist Bedingung, dass der Versicherungsnehmer für eine solche private oder alternative Rentenversicherung ebenso viel Beiträge aufwendet, wie er sonst im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung aufwenden würde.

4. Es kann erfolgreich einen Antrag auf gesetzliche Rentenversicherung Befreiung stellen, wer am 31.12.1998 selbständig war und eine der gesetzlichen Rentenversicherung ähnliche Form der privaten Altersvorsorge nachweist, die dem wirtschaftlichen Umfang nach der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Hier kann es um Finanz- oder Grundvermögen gehen, auch um Vermögen, welches im Rahmen eines dauerhaften Sparplans angehäuft wird.

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