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Rentenversicherung Beitragssatz

Beitragssatz der gesetzliche Rentenversicherung

Die Rentenversicherung in Deutschland wird von ihren Mitglieder getragen. Damit ist auch umschrieben, dass Leistungen und Renten aus den jeweiligen Beiträgen finanziert werden. Die Mitglieder, also die Versicherten, können Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten oder auch eine sogenannte Hinterbliebenenrente. Die Versicherten sind pflichtversicherte Arbeitnehmer oder auch freiwillig Versicherte. Pflichtversicherte Mitglieder zahlen einen allgemeinen Rentenversicherung Beitragssatz in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Als freiwilliges Mitglied ist ein Beitrag in bestimmten frei wählbaren Grenzen zu zahlen. Der Rentenversicherung Beitragssatz für pflichtversicherte Mitglieder lag im Jahr 2010 bei 19,9 Prozent des Einkommens. Zwar können perspektivisch kaum Prognosen angestellt werden, was den Rentenversicherung Beitragssatz angeht, dennoch wird seitens der Bundesregierung geplant, den Rentenversicherung Beitragssatz bis zum Jahr 2020 unter 20 Prozent zu halten.

Prognosen zum Beitragssatz der gesetzliche Rentenversicherung

Eine darüber hinaus gehende Prognose für den Rentenversicherung Beitragssatz besagt, dass bis zum Jahr 2030 der Beitrag nicht über 22 Prozent steigen soll. Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung, als zweiter Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, können mehr Leistungen in Anspruch nehmen. Für sie galt im Jahr 2010 ein Beitragssatz von 26,4 % des Einkommens. Der Beitragssatz ist bindend bis zum Erreichen einer Beitragsbemessungsgrenze. Diese Beitragsbemessungsgrenze ist für alte und neue Bundesländer noch unterschiedlich festgelegt. Bei Erreichung der Beitragsbemessungsgrenze werden die darüber hinaus gehenden Einkommen nicht für die Beitragsberechnung herangezogen.

Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berechnet und festgelegt. Die Basis dafür bildet die allgemeine Lohnentwicklung in Deutschland. Von den versicherten Arbeitnehmern wird nur der halbe Beitrag erhoben, wobei die andere Hälfte vom Arbeitgeber an die Rentenversicherung abgeführt wird.

Beiträge von Selbständigen

Beiträge von Selbstständigen zur Rentenversicherung werden variabel erhoben. Im Regelfall richtet sich der Beitrag ohne Einkommensnachweis nach einem einheitlichen Regelsatz. Jungunternehmer haben in den ersten drei Jahren die Möglichkeit nur den halben Regelsatz zahlen. Es besteht aber für Selbständige auch die Möglichkeit, einen Einkommens abhängigen Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Dieser richtet sich dann nach dem geltenden Beitragssatz und ist in voller Höhe zu entrichten. Ausnahmen gibt es für einige Selbständige Berufe. Bei Künstler und Publizisten zum Beispiel gilt grundsätzlich eine Einkommens abhängige Beitragszahlung. Hierfür zahlen Künstler und Publizisten nur den halben Beitrag, während die andere Hälfte von der Künstlersozialkasse entrichtet wird.

Rentenbeiträge bei Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit führt die Agentur für Arbeit etwaige Beiträge auf geringerer Basis an die Rentenversicherung ab. Bezieher von ALG I werden bei ihrer Rentenanwartschaft so berechnet, als ob sie in der entsprechenden Zeit 80 Prozent ihres vorherigen Bruttoverdienstes erhielten. Damit müssen sie eine spätere Rentenminderung in Kauf nehmen.

Keine Rentenbeiträge ab 2011 bei ALG2

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II wurden bis Ende 2010 geringfügige Beiträge an die Rentenkasse abgeführt. Ab 2011 entfallen dann komplett, womit dann auch die Jahre von ALG II für die spätere Rentenhöhe nicht mehr bewertet werden.

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