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Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze für gesetzliche Renteversicherungspflichtige

Um die Höhe des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrags zu begrenzen, setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für jedes Kalenderjahr Höchstwerte fest. Diese Höchstgrenzen beziehen sich auf den Abzug der Rentenversicherung vom Bruttolohn, sie werden an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Zu jedem Jahresbeginn, derzeit 2011, werden zwei Werte für die Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze bekannt gegeben. Diese unterteilen sich jeweils noch in die alten und neuen Bundesländer.

Die gesetzliche Grenze beträgt für 2011 in den alten Bundesländern unverändert 5.500 Euro pro Monat, was 66.000 Euro im Jahr bedeutet. Im Beitrittsgebiet liegt die Grenze bei 4.800 Euro monatlich, also 57.600 Euro im Jahr. Die knappschaftliche Grenze beläuft sich in 2011 im Bereich West auf 6.750 Euro, dies entspricht einem Jahresbetrag von 81.000 Euro. Im Osten liegt der monatliche Wert der knappschaftlichen Rentenversicherung für 2011 bei 5.900 Euro was 70.800 pro Jahr ausmacht. Die Aufteilung in gesetzliche und knappschaftliche ersetzt die frühere Unterteilung in Arbeiter und Angestellte. Die Künstlersozialkasse legte die Grenzen für den Westen auf 66.000 Euro jährlich, für den Osten auf 57.600 Euro jährlich fest

Übersteigt das Bruttoeinkommen die Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze, erfolgt nur der Rentenversicherungs-Abzug in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers, auf diesen Höchstbetrag. Beträge, welche die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, werden nicht mit der Lohnabrechnung einbehalten, es gibt dafür auch keinen Arbeitgeberzuschuss. Für die Altersvorsorge auf das übersteigende Bruttoeinkommen muss der Versicherte selbst Sorge tragen. Die Beiträge zur Rentenversicherung bleiben konstant, solange der Arbeitnehmer mit seinem Bruttolohn die Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Ändert sich das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers und sinkt es unter den Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, tritt automatisch wieder die Anwendung auf den veränderten Bruttolohn in Kraft.

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