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versicherte Personenkreis

gesetzliche Rentenversicherung versicherte Personenkreis

In der gesetzlichen Rentenversicherung waren Ende des Jahres 2005 34,7 Millionen Personen versichert. Davon waren 31,1 Millionen pflichtversichert, der Rest war freiwillig versichert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist das größte soziale Sicherungssystem Deutschlands. Ihre Gesamtausgaben lagen in 2006 bei 236 Milliarden Euro. Seit dem 1.1.2005 ist die organisatorische Unterscheidung zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten entfallen.

In § 1 SGB VI ist der versicherungspflichtige Personenkreis umfangreich und detailliert bestimmt. Zu dem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Personenkreis gehören Sie, wenn Sie gegen Arbeitsentgelt oder zu Ihrer Berufsausübung beschäftigt sind, also alle Arbeitnehmer und Auszubildende. Bei den Auszubildenden kommt es nicht darauf an, ob sie entlohnt werden, die Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens. Für die gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer liegt die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet werden, in 2011 bei 66.000 Euro (Alte Bundesländer) und 57.600 Euro (Neue Bundesländer).

Für den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Personenkreis zählt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch behinderte Menschen, die in besonderen Einrichtungen für eine Erwerbstätigkeit ausgebildet werden, sowie laut dem Gesetz "Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft." Zum Kreis der versicherungspflichtigen Selbständigen gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch Angehörige bestimmter Berufe, wie Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und -fischer, sowie Handwerker, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Seit 1.1.1999 sind auch die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen erfasst, wenn sie im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitslohn 400 Euro im Monat übersteigt und sie dauerhaft und nur für einen Auftraggeber tätig sind. Bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es ebenfalls auf die Zahl der versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in der GmbH an und für wie viele Auftraggeber die GmbH tätig ist. Maßgebend ist, ob der Betreffende ähnlich schutzbedürftig ist wie ein Arbeitnehmer. Als weitere Gruppe kraft Gesetzes pflichtversicherter Selbständiger gelten die Gründer einer Ich-AG.

Kraft Gesetzes gehören ferner zum gesetzliche Rentenversicherung versicherter Personenkreis Personen, für die eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Lohnersatzleistungen und Arbeitslosenhilfe und begrenzt Arbeitslosenhilfe II, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich zu Hause pflegen. Außerdem zählen zum gesetzliche Rentenversicherung versicherter Personenkreis alle selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Antrag der Rentenversicherung freiwillig beitreten, ferner Entwicklungshelfer im Ausland und außerhalb Deutschlands beschäftigte Deutsche. Versicherungsfrei sind hingegen Beamte, Richter, Berufssoldaten und teils öffentlich beschäftigte Angestellte, sowie geringfügig beschäftigte oder selbständig tätige Personen.

 

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