Statistiken

Aufbereitete Statistiken


gesetzliche Rentenversicherung Personenkreis

Wer gehört in den gesetzliche Rentenversicherung Personenkreis?

Die gesetzliche Rentenversicherung trat in Deutschland im Jahr 1889 in Kraft und ist noch heute ein wesentlicher Bestandteil des Sozialversicherungssystems. Doch wer gehört in den gesetzliche Rentenversicherung Personenkreis? Dies wird genauestens im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) aufgeführt.

Zunächst einmal sind alle abhängig gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (auch in außerbetrieblichen Einrichtungen im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages) versicherungspflichtig, darüber hinaus auch behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten, Anstalten oder Heimen für behinderte Menschen tätig sind, Menschen, die innerhalb anerkannter Weiterbildungsstätten oder Berufsbildungswerke auf eine Erwerbstätigkeit vorbereitet werden sollen sowie Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Diakonissen während ihres Dienstes für diese Gemeinschaften bzw. auch während ihrer außerschulischen Ausbildungszeit. Dieser gesetzliche Rentenversicherung Personenkreis fällt unter die Bezeichung Beschäftigte.

Weitere Versicherungspflichtige der gesetzlichen Rentenversicherung

Weitere Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung sind unter bestimmten Umständen Selbständige (z.B. selbständig tätige Lehrer, Erzieher, Pflegekräfte, Hausgewerbetreibende, Hebammen und unter bestimmten Voraussetzungen Seelotsen, Künstler, Publizisten, Küstenschiffer, Küstenfischer, Handwerker, Personen, die im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit überwiegend und auf Dauer für nur einen Auftraggeber tätig sind sowie Personen für die Dauer des Erhalts eines Eistenzgründungszuschusses.

Unter die Sparte Sonstige Versicherte im gesetzliche Rentenversicherung Personenkreis fallen Personen, die anrechenbaren Kindererziehungszeiten nachgehen, Personen, die nicht erwerbstätig Pflegebedürftige mindestens 14 Stunden pro Woche in ihrer häuslichen Umgebung pflegen (die Pflegebedürftigen müssen dabei anspruchsberechtigt für Leistungen aus der Pflegeversicherung sein), Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende und unter bestimmten Umständen Personen, die Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld für eine gewisse Dauer beziehen ebenso wie Personen, die Vorruhestandsgeld erhalten und direkt vor dem Bezug versicherungspflichtig waren.

Auf Antrag kann man dem gesetzliche Rentenversicherung Personenkreis beitreten, wenn man als Entwicklungshelfer Dienst leistet oder als deutscher Staatsbürger für eine begrenzte Zeit im Ausland tätig ist.

Die nicht Versicherungspflichtigen

Nicht zum gesetzliche Rentenversicherung Personenkreis gehören Beamte, Richter und Soldaten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich hierbei um eine Beschäftigung auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe handelt, ebenso Beschäftigte von Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen nach beamtenrechtlichen oder kirchenrechtlichen Regelungen eine gemeinschaftsübliche Versorgung im Alter oder bei verminderter Erwerbstätigkeit garantiert wird. Weiterhin sind ordentlich eingetragene Studierende, die ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, geringfügig tätige Selbständige und geringfügig, nicht erwerbsmäßig arbeitende Pflegeleistende von der Versicherungspflicht befreit. Diese Personen können sich allerdings ebenso wie dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsbürger ab ihrem vollendeten 16. Lebensjahr freiwillig in der gesetzlichen Rentenversichung versichern. Auch Personen, die bereits eine Vollrente aufgrund ihres Alters beziehen, sind natürlich versicherungsbefreit.

Rente

Rentenvergleiche

Nutzen Sie unsere Rentenvergleiche um die für Sie besten Konditionen zu finden.

  • Rürup Berechnung
  • Riester Berechnung
  • Englische LV Berechnung
  • Lebensversicherung Berechnung
  • Rentenversicherung Berechnung

  • Rente

    Übersichtlicher Rentenvergleich mit den besten Versicherungen.