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Grundsicherung

Gesetzliche Rentenversicherung Grundsicherung

In einer Zeit, in der Arbeitszeitunterbrechungen, befristete Arbeitsverträge, Zeitverträge, Leiharbeit und Minijobs zum Arbeitsalltag gehören, erreicht nur noch ein geringer Prozentsatz der Bevölkerung die nötige Anzahl an Arbeitsjahren, um die gesetzliche Altersrente gänzlich ausschöpfen zu können.
Daher wird es immer wichtiger, sich mit dem Thema "Altersarmut" auseinanderzusetzen. Ein Weg daran vorbei bietet die gesetzliche Rentenversicherung durch die Grundsicherung.

Die Grundsicherung

Seit dem Jahr 2003 sieht der Gesetzgeber für den Bürger eine Grundsicherung vor. Diese ist eine eigenständige Sozialleistung und soll Menschen helfen, im Alter oder durch Arbeitsunfähigkeit, ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Gerade die Altersarmut, die sogenannte verschämte Armut, soll so gemildert werden. Denn oftmals wagen es ältere Menschen nicht, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung zu stellen, weil sie sich schämen oder weil sie Angst haben, dass unter Umständen ihre Kinder zu Zahlungen verpflichtet werden.

Antrag auf Grundsicherung, wenn die gesetzliche Rentenversicherung nicht langt

Die Grundsicherung muss beantragt werden. Diesen Antrag bekommt mit Rentenbeginn jeder zugeschickt, für den die gesetzliche Rentenversicherung nicht genug erbringt, um den eigenen Grundbedarf zu decken.
Diese Anfrage ist an das zuständige Sozialamt zu richten, welches auch für diesbezügliche Fragen Informationen bereit hält. Allerdings hat auch die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. deren Träger, die Pflicht zu informieren und die Anträge entgegenzunehmen. Diese werden dann an das Sozialamt weitergeleitet.
Für eine Bewilligung des Antrages auf Grundsicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung ist es unabdingbar, dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland nachweisen kann. Außerdem ist eine Gewährung nur möglich, wenn ausdrücklich bestätigt wird, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestritten werden kann.

Die gesetzliche Rentenversicherung und die Grundsicherung

Da die Grundsicherung keine Grundrente ist, werden das eigene Einkommen und andere Vermögenswerte für die Bewilligung mit angerechnet.
Eigene Einkünfte können sein: Ein Erwerbseinkommen (dazu zählen auch 400,-EUR Jobs), Pension und Rente (hier wird auch die Riesterrente mit angerechnet), Wohngeld, Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehepartnern, Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen, Kindergeld und Zinsen aus Kapitalvermögen.
Zu den Vermögenswerten, die mit berücksichtigt werden, zählen: Das eigene Auto, Haus und Grund, Bargeld, Sparkonten, Wertpapiere und Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Kleinere Ersparnisse zwischen 2600,-EUR (allein lebend) und 3214,-EUR (eheähnliche Gemeinschaft), ein angemessenes eigenes Grundstück und Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf einen hohen emotionalen Verlust bedeuten würden, werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.
Die Einkünfte eines Ehepartners werden ebenfalls mit angerechnet. Dies gilt auch bei eheähnlichen Gemeinschaften.

Regelsatz zur Grundsicherung

Hat das zuständige Sozialamt den gestellten Antrag genehmigt, dann wird die Grundsicherung nach dem Regelsatz des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) berechnet. Hinzu kommen eine Angemessene Aufwendung für Unterkunft und Heizung und Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Falle einer Schwerbehinderung mit Nachweis oder für Alleinerziehnde mit mindestens einem Kind kann ein maximaler Mehrbedarf von 17% bewilligt werden.

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