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gesetzliche Rentenversicherung Regelbeitrag

Der Regelbeitrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Rentenversicherung zählt zu den Sozialversicherungen. Ihre Aufgabe ist den Versicherungsnehmer vor finanziellen Einbußen, bei Gefährdung oder Reduzierung der Berufstätigkeit im Alter zu schützen. Zusätzlich unterstützt sie im Todesfall die Hinterbliebenen. Zu den Aufgaben zählen Leistungen zur Rehabilitation, Zahlung von Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von Rentnern und die Beratung der Versicherten und deren Arbeitgeber.

Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung für den Regelbeitrag

Versicherungspflichtige Selbstständige müssen monatlich einen gesetzliche Rentenversicherung Regelbeitrag bezahlen. Dies ist immer, unabhängig von dem Alter des Versicherungsnehmers und der Höhe des Einkommens der Fall.
Die Höhe des Betrags hängt in der Regel nicht von dem tatsächlichen Einkommen des Versicherten ab, sondern von einem Regelbeitrag. Der gesetzliche Rentenversicherung Regelbeitrag wird jedes Jahr festgelegt. Um ihn zu ermitteln, wird die jeweilige Bezugsgröße mit dem Beitragssatz vervielfältigt. Dabei entspricht die Bezugsgröße ungefähr einem durchschnittlichen Einkommen. Die Höhe des Betrags ist von dem Bundesland, in dem der Versicherungsnehmer wohnhaft ist, abhängig. In der Regel ist der Beitrag für die neuen Bundesländer niedriger, als der für die alten Bundesländer. Für das Jahr 2011 beträgt der Regelbeitrag für die alten Bundesländer 508,45 Euro, für die neuen Bundesländer 445,76 Euro. In den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit muss nur die Hälfte des Regelbeitrags von dem Rentenversicherten selbst übernommen werden, in den alten Bundesländern müssen also 254,22 Euro und in den neuen Bundesländern 222,88 Euro gezahlt werden.

In einem als Personengesellschaft eingetragenen Betrieb müssen sich Gesellschafter, die nur Kapital einbringen oder nur kaufmännisch tätig sind, im Gegensatz zu denjenigen, die einen handwerksrechtlichen Befähigungsnachweis besitzen, nicht gesetzlich Rentenversichern. Pflichtversicherte Handwerker können frei wählen, ob sie den gesetzliche Rentenversicherung Regelbeitrag zahlen oder lieber die Rentenversicherungsbeiträge nach ihrem tatsächlich erzielten Einkommen abführen. In letzterem Fall muss der Einkommenssteuerbescheid an die deutsche Rentenversicherung gesendet werden. Aktuell, im Jahr 2011, beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 Prozent. Zusätzlich wird ein Mindest- und Höchstbeitrag festgelegt. Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beträgt momentan 79,60 Euro im Monat, der Höchstbeitrag ist derzeit auf 1094, 50 Euro eingeschränkt.

Berfreiung von der Versicherungspflicht der gestzlichen Rentenversicherung

Selbstständige, die achtzehn Jahre lang den gesetzlichen Rentenversicherungsregelbeitrag regelmäßig einbezahlt haben, können nach dem angegebenen Zeitraum von der Versicherungspflicht befreit werden. Auch Pflichtbeiträge vor Beginn der Selbstständigkeit, zum Beispiel als Angestellter, zählen dazu. Der Antrag wird an die deutsche Rentenversicherung gestellt. Um im Alter eine auskömmliche Rente zu erhalten, wird empfohlen sich, nach der Befreiung von dem gesetzlichen Rentenversicherung Regelbeitrag, privat zu versichern. Manche Sparmaßnahmen werden auch staatlich gefördert, zum Beispiel die Rürup-Rente. Ein jährlich steigender Anteil dieser Beiträge kann von der Steuer abgesetzt werden.

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